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- 1: Wir über uns.
- 2: Termine & Veranstaltungen.
- 3: Verbände.
- 4: Verleih.
- 5: Zuschüsse.
- 5.1: Zuschüsse des KJR Ansbach.
- 5.1.1: Grundsätzlich / Wer ist Zuschussberechtigt?.
- 5.1.2: Richtlinien des Kreisjugendring.
- 5.1.3: Download.
- 5.2: andere Fördermöglichkeiten.
- 5.3: Statistik KJR 2010.
- 5.4: Statistik KJR 2009.
- 5.5: Statistik KJR 2008.
- 5.6: Statistik KJR 2007.
- 5.1: Zuschüsse des KJR Ansbach.
- 6: Jugendkulturtage.
- 7: Informationen Jugendarbeit.
- 8: Download.
- 9: JuLeiCa.
- 10: BOB im Landkreis Ansbach.
- 11: Impressum.
Grundsätzliches / Wer ist Zuschussberechtigt?
Auf der Frühjahrsvollversammlung 2010 wurden die Förderrichtlinien ab dem 01.05.2010 geändert. Die Neufassung ist im Downloadbereich zu finden.
Richtlinien - Grundsätzliches
- Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendgruppen, soweit nichts anderes bestimmt wird (siehe B. + F.).
- Der Landkreis Ansbach stellt dem Kreisjugendring Ansbach Geldmittel zur Förderung der Jugendarbeit zur Verfügung, die nach dem Beschluss der Vollversammlung verteilt werden.
- Eine Aktivität kann nur einmal aus Mitteln des Landkreises gefördert werden.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
- Alle Anträge müssen auf Formblatt des Kreisjugendring Ansbach gestellt werden. (Entsprechende Vordrucke und Disketten werden kostenlos zur Verfügung gestellt.) Voranfragen können formlos erfolgen.
- Aus den eingereichten Unterlagen muss sich ein klares Bild der Maßnahme ergeben.
- Belege sind in Kopie einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass die Belege leserlich sind. Aus dem Beleg muss der Verwendungszweck hervorgehen. Originalbelege werden aus verwaltungstechnischen Gründen nicht an den Antragsteller zurückgesandt.
- Alle Antragsteller/Zuschussnehmer sind gehalten, die Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dazu gehört auch, andere Fördermöglichkeiten (z. B. durch den Bayerischen Jugendring, Bezirksjugendring, kommunale Träger) soweit wie möglich in Anspruch zu nehmen.
- Diese Richtlinien sind seit 1. Januar 1995 gültig.
- Zuletzt geändert in der Frühjahrsvollversammlung 2010 am 22.04.10 in Heilsbronn.